AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

EUT GmbH
§ 1
Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil der zwischen der Firma EUT Energie- und Umwelttechnik GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) abgeschlossenen Verträgen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. In der vorbehaltlosen Ausführung des Auftrages ist kein Anerkenntnis der abweichenden Bedingungen zu sehen.
§ 2
Vertragsabschluss
Jeder Vertrag setzt zu seiner Wirksamkeit Schriftform voraus. Dazu reicht es aus, wenn wir ein Angebot schriftlich bestätigen. Bis dahin ist unser Angebot freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form - überlassen wurden.
Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss gegenüber uns gegenüber abzugeben sind, wie z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Die Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und der Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft haben.
§ 3
Leistung
Wärmebedarfs- und Dimensionsberechnungen werden uns nicht erstellt. Etwaige von uns gemachte Schätzungen sind unverbindlich; sie sind vom Kunden zu berechnen
Wir erbringen die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung aller uns vom Kunden zur Verfügung gestellten schriftlichen Angaben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen, die zur Ausführung des Vertrages notwendig werden, sind vom Kunden zu beschaffen. Er hat uns die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Urheberrecht
Wir behalten uns das Eigentum und die Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie deren rechnerische Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
§ 5
Preise, Zahlungen
Es gilt grundsätzlich der vereinbarte Preis ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Preise beruhen auf den gegenwertigen Kosten für Material, Energie und Löhne.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, sind zusätzlich zu vergüten.
Der Kunde zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen wurde, innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.
Aufrechnen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6
Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung, Rückabwicklung
Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, - vorbehaltlich der Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren tatsächlichen Verzugsschadens - berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 % - Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen, bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % -Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Arbeiten nur gegen Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen und gestundeter Beträge oder gegen entsprechende Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Kommt der Kunde unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Hat der Kunde die gelieferte Ware aus irgendeinem Grund zurückzugewähren, so hat er uns diejenigen Nutzungen zu vergüten, die er von der Zeit der Lieferung bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware gezogen hat oder schuldhaft nicht gezogen hat. Ebenso hat der Kunde im Falle einer von ihm zu vertretenden Rückabwicklung die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu vergüten sowie für solche Beschädigungen der Ware Ersatz zu leisten, welche durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht werden.
§ 7
Lieferzeit
Die Liefertermine gelten als unverbindliche Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und sich ausschließlich aus den schriftlichen Vereinbarungen ergeben. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollten wir von unserem Lieferanten nicht beliefert werden, ohne dass wir dieses zu vertreten haben, so sind sowohl wir, wie auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Herstellerfirma oder unser Firmengelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerungen auf Zuliefererseite. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns dem Kunden baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen. 
§ 8
           Lieferverzug
Sofern eine Lieferungsverzögerung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein etwaiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns dabei zuzurechnen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, soweit die vertragstypischen Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist unsere Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.
§ 9
Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Falle sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, die für das erfolglose Angebot, sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes objektiv erforderlich waren, ersetzt zu verlangen und eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Ablauf der Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, können wir 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmte Peron geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn die Ausgangsfracht von uns getragen wird.
 § 10
Gewährleistung
Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit unserer Waren entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Dasselbe gilt für herstellungsbedingte Maßtoleranzen. Werden besondere Anforderungen an die Maßgenauigkeit gestellt, so sind diese in jedem Einzelfall bei der Bestellung ausdrücklich anzugeben und zu vereinbaren. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.
Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Kunden keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Kunde nur Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Der Kunde ist jedoch berechtigt nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Vertragspreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, oder uns in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, von uns verweigert oder von uns schuldhaft verzögert wird.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels bleiben unbeschadet der Regelung unter § 10 unberührt.
Für Sachmängel unserer Waren, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
 Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
 § 11
Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus einer Garantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatz für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
 § 12
Eigentum, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrent
Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum. Bei laufender Geschäftsverbindung verlieren die in das Kontokorrent eingestellten Einzelposten ihre Selbständigkeit
Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Zahlungsverzug ist veräußern. Er darf die Ware an seine Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt.
Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vom Kunden weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder sonst verwendet, so tritt der Kunde bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung anlässlich der Verarbeitung oder des Einbaues entstehenden Forderungen gegenüber Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird ein so durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 30% übersteigen.
Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder bei Zwangsvollstreckungen gegen den Kunden sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist befugt, unsere Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Kunde. Die Erstattungspflicht entfällt, sofern unsere Rechtsverfolgung erfolglos war oder der erstattungspflichtige Dritte seiner Pflicht uns gegenüber nachkommt.
Der Kunde ist verpflichtet, die abgenommene Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
§ 13
Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Das gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.

 Merzen, Januar 2016
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